Trebbiner Gerüstbau GmbH
14959 Trebbin - Weinberg 24
Tel: 033731 / 13013   Fax: 033731 / 70104 [bitte keine weiteren Anfragen!]

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Montage und Vermietung von Gerüsten der Trebbiner Gerüstau GmbH

1. Allgemeines

1.1. Erstellung von Gerüsten und ihre Vermietung erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung nachstehender Bedingungen, sowie in der Ausschreibung enthaltenen technischen Erfordernissen. Es gelten darüber hinaus, wenn nicht anders vereinbart, die entsprechenden Bedingungen der Vergabe- und Vertrags-Ordnung für Bauleistungen (VOB/ Teil A, B und C) sowie DIN 18451 (Richtlinien für Vergabe und Abrechnung von Gerüstarbeiten)/ DIN 18299 sämtlich in der jeweils gültigen Fassung, die für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN-Normen, technischen Vorschriften sowie die UVV (Unfallverhütungsvorschriften) als Vertragsgrundlage. Etwaige, der Ausschreibung des Bestellers zugrunde liegende Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen übereinstimmen. Wir widersprechen ihnen ausdrücklich. Von einer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.2. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert werden, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden können, so verschiebt sich der Beginn der Gerüstbauarbeiten in angemessenem Umfang. Wenn die Durchführung der Arbeiten nicht unmöglich wird, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadenersatzansprüche.

2. Auftragserteilung

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und ohne Besichtigung, Einsicht der Bauunterlagen, Pläne usw. unverbindlich.
2.2. Alle Verträge (Bestellungen) werden für die Trebbiner Gerüstbau GmbH erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung bindend.
2.3. Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum.
2.4. Unsere Angebote und die Auftragsannahme gehen, soweit nicht vom Besteller bei Anforderung des Angebotes besonders darauf hingewiesen wurde, davon aus, dass die Gerüsterstellung ohne erschwerende Umstände möglich ist. Folgende erschwerende Umstände werden beispielsweise gesondert abgerechnet:
2.4.1. Fallendes, unebenes oder nicht verdichtetes Gelände. Herstellung von Überbrückungen nach vertragsmäßiger Erstellung sowie jede Art von Planierarbeiten.
2.4.2. Unzugängliche Zufahrtsmöglichkeiten zur Montagestelle.
2.4.3. Bauseitig geforderte unübliche Verankerung des Gerüstes, Einsetzen von Befestigungsdübeln und ähnliches. Vom Auftraggeber verlangte, nachträgliche Änderung vertragsmäßig ausgeführter Gerüste.
2.4.4. Beseitigung von Hindernissen wie Kabel, Leitungen und dergleichen sowie deren Absicherung.
2.4.5. Reinigen der Gerüstteile von grober Verschmutzung.
2.5. Im Angebot und Auftrag sind grundsätzlich nicht enthalten:
2.5.1. Aufstellung statischer Berechnungen zur Standfestigkeitsprüfung des Gerüstes und Anfertigung von Zeichnungen jeder Art.
2.5.2. Gebühren für Genehmigung(en) jeder Art, insbesondere polizeiliche An- und Abmeldungen, Kosten der Flächennutzung und Baustellenbeleuchtung.
2.6. Auf der Baustelle vorhandene Kräne oder Aufzugsvorrichtungen dürfen von uns zum Transport unseres Gerüstmaterials kostenfrei benutzt werden. Die Baustelle muss mit LKW befahrbar sein. Im Bedarfsfall ist Kraftstrom 380/220 V einschließlich Stromanschluss an der Baustelle kostenlos zur Verfügung zu stellen.

3. Benutzung der Gerüste

3.1. Die Gerüste dürfen nur für die im Angebot angegebenen Zwecke und stets nach Maßgabe der Gerüstordnung gem. DIN 4420 1-3 sowie DIN EN 12811 benutzt werden. Zuwiderhandlungen entbinden uns von der Verantwortung für etwaige, daraus entstehende Folgen.
3.2. Jede eigenmächtige Veränderung des Gerüstes, sowie Umbauten, Rückbauten, Teilabbauten des Gerüstes sind unzulässig. Verboten sind jegliche Veränderungen an den Gerüsten, wie z. B. das Entfernen und Umsetzen von Verankerungen und Verstrebungen, das Anbringen von Aufzügen, Planen, Reklameschilder usw., das Untergraben der Gerüste und dergleichen.
3.2.1. Werden Gerüste eigenmächtig abgebaut und an anderer Stelle neu aufgestellt, so wird die „NEU“ eingerüstete Fläche nach vereinbarten Einheitspreisen voll berechnet.
3.3. Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Vorhaltezeit vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Erforderliche Reinigungsarbeiten werden gesondert berechnet. Der Auftraggeber haftet für alle während der Vorhaltezeit eingetretenen Schäden und Verluste am Gerüst und dem eingesetzten Material. Haftungsansprüche unsererseits werden unmittelbar gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht. Regressansprüche gegenüber Dritten liegen im Ermessen des Auftraggebers.
3.4. Wir sind berechtigt, unser Gerüste unentgeltlich zur Eigenwerbung zu benutzen. 3.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, unser Gerüst an Dritte weiter zu vermieten, jedoch die Benutzung durch Dritte(n) bzw. die von ihm beauftragten Unternehmen zuzulassen.

4. Aufmaß und Abrechnung

4.1. Erfolgen nach VOB Teil C und DIN 18451. In der Auftragssumme sind, sofern nicht anders vereinbart, regelmäßig die Kosten für Auf- und Abbau der Gerüste, An- und Abtransport des Gerüstmaterials sowie Vorhaltung der Gerüstmaterials für 4 Wochen enthalten. Die Dauer der Gebrauchsüberlassung, über die Grundstandzeit hinaus - wird wochenweise je angefangene Woche berechnet. (Tag der Übergabe zzgl. Grundstandzeit). Eine Vergütung hierfür ist vorher zu vereinbaren – Abrechnung erfolgt je Einheit/ Woche. Die Berechnung erfolgt als gesondert ausgewiesene Position. s. VOB/ C Kommentar 5.4.3.3

5. Zahlungsbedingungen

Die Montage- und Demontagekosten werden nach geleistetem Arbeitsfortschritt unmittelbar in Form von Abschlagsrechnungen abgerechnet und sind gemäß VOB/B § 16 - 21 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Der Mietzins wird monatlich abgerechnet. Die Schlussrechnung wird unmittelbar nach beendeter Demontage des Gerüstes gestellt und ist gemäß VOB auf das äußerste beschleunigt zu regulieren. Streitige Rechnungsposten entbinden den Auftraggeber hierbei nicht von der Zahlungsverpflichtung der unstreitigen Positionen.

6. Besondere Besteller-Pflichten (Auftraggeber)

6.1. Der Besteller hat die Genehmigung für Arbeiten auf fremden Grundstücken oder Gebäuden sowie für den Zutritt zu Wohnungen vor der Gerüsterstellung einzuholen.
6.2. Der Besteller hat uns im Rahmen seiner Obhutspflicht beschädigtes oder abhanden gekommenes Material oder Leihgeräte oder Planen ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen.
6.3. Wird ein Gerüst in Folge höherer Gewalt (z. B. Feuer, Gebäudeeinsturz und dergleichen) (fahrlässig, nicht höhere Gewalt außer durch Sturm)) beschädigt, ist vom Besteller der Materialwert zuzüglich der Kosten für die Wiederbeschaffung zu erstatten.
6.4. Der Besteller sorgt für ausreichende Baubeleuchtung sowie rechtzeitiges Ein- und Ausschalten bzw. Anzünden und Löschen der Lampen.
6.5. Reklameschilder dürfen nur mit unserer besonderen Genehmigung an den Gerüsten angebracht werden. (siehe Punkt 3.2) Eine bau- oder sicherheitspolizeiliche Haftung wird jedoch nicht übernommen.
6.6. Der Besteller hat miet- und leihweise überlassene Geräte und Gerüstteile auf dem Lagerplatz des Auftragnehmers abzuholen und in einwandfreiem Zustand wieder abzuliefern. Etwaige erforderliche Reparaturen gehen zu Lasten des Bestellers.

7. Mängelrügen

Mängelrügen müssen spätestens 6 Werktage nach Gebrauchsüberlassung des Gerüstes beim Auftragnehmer schriftlich eingegangen sein. Dies gilt nicht für versteckte Mängel, sofern der Auftraggeber beweist, dass deren Feststellung innerhalb der genannten Frist objektiv nicht möglich war.

8. Schadenersatz

8.1. Sind beim Auf- und Abbau des Gerüstes Schäden entstanden, die nachweislich durch unsere Monteure schuldhaft verursacht wurden, so sind uns diese Schäden spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Entstehen schriftlich anzuzeigen. Andernfalls wird unsererseits die Haftung ausgeschlossen. Für Werbeanlagen, Lichtreklamen und Neonröhren, für Antennen sowie für Schäden an und auf Dächern wird keine Haftung übernommen, wenn dort Gerüste aufgestellt werden müssen. Ebenso wird für alle Beschädigungen, die beim Anbringen von Verankerungen entstehen, keinerlei Haftung übernommen.
8.2. Im Übrigen ist der Schadensersatzanspruch in jedem Fall, gleichgültig aus welchen Gründen gestellt, auf die Leistungen unserer Haftpflichtversicherung beschränkt. Ausgenommen hiervon sind Schadenersatzansprüche, die auf vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Handeln unserer Mitarbeiter zurückzuführen sind.

9. Freigabe von Gerüsten zum Abbau

9.1. Die Freigabe zum Gerüstabbau hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Besitzer (AN oder AG) unverzüglich (schriftlich) bestätigt werden. Die Vorhaltezeit (Standzeit) endet frühestens 3 Werktage nach Eingang der schriftlichen Freigabe beim Auftragnehmer.
9.2. Können frei gemeldete Gerüste aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb von 3 Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzung. Dies ist schriftlich mitzuteilen.

10. Nebenabreden

Sämtliche Vereinbarungen, die von diesen Vertragsbedingungen abweichen, sowie Nebenabreden hinsichtlich des Gesamtvertrages, bedürfen der Schriftform und werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

11. Verbindlichkeit dieser Bedingungen

Sollten einzelne Teile der vorstehenden Montage- und Mietbedingungen durch Gesetz oder Verordnung ungültig sein oder werden, so bleibt die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

12. Verbraucherschlichtung

Die Teilnahme am Verbraucherschlichtungsverfahren besteht. Die Parteien nehmen davon Abstand.